Im Folgenden finden Sie die EDV-Nutzungsbedingungen an der Georg-Büchner-Schule:
Informationen über verarbeitete Daten nach Art.13 der EU Datenschutz-Grundverordnung(DSGVO)
Informationen für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigten sowie Praktikumsbetriebe über die Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten.
Kontaktdaten des Verantwortlichen | Frau Bärbel Nocke-Olliger |
Vertretung | Herr Frederik Schmitt |
Datenschutzbeauftragter | Herr André Bürkle |
Kontakt bei Fragen zu den eigenen Daten | datenschutz@georg-buechner.schule |
Zweck der Verarbeitung der Daten nach EU DSGVO | Durchführung der Beschulung (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e), Bewertung (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c), Schulausbildung (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) |
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung | EU DSGVO Hessisches Schulgesetz, Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen |
Empfänger der Daten | Verwaltung, Sekretariat, Schulleitung, Klassenleitung, Kursleitung |
Beschwerdeweg bei einer Aufsichtsbehörde | Staatliches Schulamt Hanau |
Datenweitergabe | Die Daten werden ausschließlich im Sinne und in der Menge der gültigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse weitergegeben. |
Löschung / Speicherdauer[1] | Die personenbezogenen Daten werden auf Grundlage der gesetzlichen Speicher- und Löschungsfristen behandelt. |
Generell dürfen folgende Daten durch Schulen in Hessen verarbeitet werden [2]
- Name einschließlich Geburtsname
- Vorname
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Klasse/Jahrgangsstufe, Kurs
- Schüleraktenzeichen und Gesamtschülerverzeichnis
- LUSD-ID der Schülerin oder des Schülers
- Unterrichtsfächer
- Bildungsgang, Ausbildungsrichtung/Ausbildungsberuf, gegebenenfalls Schwerpunkt
- Fächer, in denen die Lehrkraft Schülerinnen und Schüler unterrichtet
- selbst erteilte Zeugnisnoten und Ergebnisse und Teilergebnisse schriftlicher, mündlicher und praktischer Leistungsüberprüfungen sowie Verhaltensbewertungen in dem von der Lehrkraft erteilten Unterricht sowie Art und Datum der Leistungserhebung beziehungsweise der Bewertung
- Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
- Mitglieder der Schulleitung, gegebenenfalls weitere mit Leitungsaufgaben betraute Lehrkräfte
- Klassenlehrer dürfen – soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist – darüber hinaus die folgenden Schülerdaten verarbeiten:
- Halbjahresnoten in allen Fächern der betreffenden Schülerinnen und Schüler
- alle zeugnisrelevanten Leistungsangaben
- zeugnisübliche Bemerkungen
- Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern, sofern der Erhebung nicht widersprochen wird
Klassenbücher und Kurshefte können die folgenden Angaben enthalten [3]
- Bezeichnung der Klasse oder des Kurses,
- Namen und ggf. klasseninterne Funktionen der unterrichtenden Lehrkräfte unter Nennung der Fächer mit planmäßiger Wochenstundenanzahl,
- Sprechstunden der in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte,
- Namen der Schülerinnen und Schüler einschließlich schulischer Funktionen,
- Teilnahme an nicht im Klassenverband erteiltem Unterricht,
- Angaben über den Klassenelternbeirat,
- Nachweise zum Unterricht,
- Vermerke über Schulversäumnisse (entschuldigt/unentschuldigt),
- Verspätungen,
- besondere Vorkommnisse im Unterricht,
- Stundenplan, Stunden- oder Wochenbericht unter Angabe der Unterrichtsinhalte und/oder Unterrichtsziele,
- schulische Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts, insbesondere Wandertage, Landheimaufenthalte, Studienreisen und ähnliches.
§ 16 Auskunftspflicht [4]
Auskunftspflichtig sind die Schulleiterinnen und Schulleiter. Soweit Daten zu Erhebungsmerkmalen an den betreffenden Einrichtungen nicht im Geschäftsgang entstehen, sind auch die Lehrkräfte und sonstigen an den betreffenden Einrichtungen beschäftigten Personen sowie die Schülerinnen und Schüler, Einzuschulenden, Schulbewerberinnen und Schulbewerber einschließlich ihrer Erziehungsberechtigten gegenüber den Schulleiterinnen und Schulleitern ihrerseits auskunftspflichtig. Die Befragten sind zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Auskunftserteilung verpflichtet. Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten verantwortlich. Die Auskunftserteilung ist für den Empfänger kostenfrei.
§67 Überwachung der Schulpflicht[5]
Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. 2Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, erforderlichenfalls zur Entscheidung über die Schulaufnahme vorzustellen und sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten. 3In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Mitwirkung der Eltern nach Satz 1 und 2 anordnen.
§ 72 Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler [6]
Die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere
- Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
- die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,
- die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,
- Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Leistungsbewertung einschließlich Versetzung und Kurseinstufung,
- die Formen ganztägiger Angebote.
- Die Information und Beratung der Eltern erfolgen in der Regel in den Elternversammlungen, bei den Schülerinnen und Schülern in der Regel im Rahmen des Unterrichts
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer sollen die Eltern und Schülerinnen und
Schüler in angemessenem Umfang informieren und beraten über
- die Lernentwicklung, den Bedarf und die Möglichkeiten der individuellen Förderung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,
- die Leistungsbewertung einschließlich der Versetzungen und Kurseinstufungen sowie
- die Wahl der Bildungsgänge.
- Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres über wesentliche das Schulverhältnis betreffende Sachverhalte, insbesondere über Versetzungsgefährdungen und Nichtversetzungen, über Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 8 und gegebenenfalls deren Androhung sowie über Maßnahmen nach den §§ 82a und 82b zu informieren, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern von der Schule informiert. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Regelung hinzuweisen.
- Jugendliche, die Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten der Schule,
Schulaufsichtsbehörden und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie gespeichert sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.
Quellen
- VO – Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen
- HSchG – Hessisches Schulgesetz
[1] Siehe VO: §10 und Anlage 3 Abschnitt B
[2] Siehe VO: Anlage 1 Abschnitt 6
[3] Siehe VO: § 4 und Anlage 1 A4
[4] Siehe VO: §16
[5] HSchG §67
[6] HSchG §72