Neuerungen im Corona-Testverfahren Schj. 21/22

Neuer Antigen-Selbsttest

Ab dem neuen Schuljahr wird es einen neuen Antigen-Selbsttest für Schüler*innen geben. Der zukünftig verwendete „CLINITEST Rapid COVID-19 Antigen Self-Test“ verfügt über eine CE-Zertifizierung und damit über einen unabhängigen und zeitlich unbefristeten Qualitätsnachweis. Zudem soll er äußerst zuverlässige Ergebnisse liefern. Die Durchführung des neuen Antigen-Selbsttests unterscheidet sich geringfügig von der Durchführung des bisher verwendeten Tests. Die Lehrkräfte werden die Testdurchführung selbstverständlich mit allen Schüler*innen einüben. Wenn Sie möchten, können Sie sich das Testverfahren unter dieser Kurzanleitung ansehen:


Wie bisher auch darf der Nachweis des negativen Testergebnisses oder der in der Schule vorgenommene Antigen-Selbsttest nicht älter als 72 Stunden sein, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. In den ersten zwei Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Der kostenfreie „Bürgertest“ kann ebenfalls wie bisher in Anspruch genommen werden. Sollte Ihr Kind bereits über einen vollständigen Impfschutz oder einen Genesenennachweis (nicht älter als 6 Monate!) verfügen, entfällt die Testpflicht.
Selbstverständlich müssen Sie wie im letzten Schuljahr zur Durchführung der Tests Ihre Einwilligung erklären. Hierfür erhalten die Schüler*innen das folgende Formular, welches unterschrieben werden muss:

Vorsorglich weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass Ihre Kinder nur getestet zur Schule kommen dürfen.

Einführung eines Testheftes

Den Schüler*innen wird mit Beginn des neuen Schuljahres von der Schule ein Testheft zur Verfügung gestellt, mit dem sie sich die Durchführung eines Antigen-Selbsttests in der Schule und damit die regelmäßige Teilnahme an einem verbindlichen Schutzkonzept der Schule von ihrer Lehrkraft bestätigen lassen können. Die Schülerinnen und Schüler können das Testheft künftig mit sich führen und sich nach einer Testdurchführung von der beaufsichtigenden Lehrkraft mittels Unterschrift das negative Testergebnis bestätigen lassen. Auch die zertifizierten Bürgerteststellen können zusätzlich zum festgelegten Testnachweis Eintragungen im Heft vornehmen, um die für die Teilnahme am Präsenzunterricht notwendige Corona-Testung zu dokumentieren. Ebenso ist es möglich, dass einer Lehrkraft ein aktueller Testnachweis einer zertifizierten Teststelle vorgelegt wird, den sie dann im Testheft bestätigen kann. Die Vorlage dieses Testhefts in Kombination mit einem Schülerausweis, Kinderreisepass oder Personalausweis ersetzt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene den negativen Testnachweis einer zertifizierten Teststelle und kann im gesamten Land Hessen, z. B. beim Besuch eines Kinos oder eines Restaurants, als negativer Testnachweis genutzt werden. Wer das Heft regelmäßig und aktuell führt, gilt als negativ getestet.

Ergänzende Informationen zu diesen Neuerungen finden Sie im ausführlichen Schreiben von Frau Ministerialdirigentin Dr. Steudel: